Die Satzung des VDS Nordrhein-Westfalen

Präambel

In dieser Satzung gelten grammatisch maskuline Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts. Frauen können die Amts- und Funktionsbezeichnungen dieser Satzung in grammatisch femininer Form führen.

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§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Verband Deutscher Schulmusiker e.V., Landesverband Nordrhein-Westfalen (vds NRW)
  2. Er hat seinen Sitz in Kürten und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bergisch Gladbach eingetragen

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§ 2 Aufgabe

  1. Aufgabe des Verbands Deutscher Schulmusiker e.V., Landesverband Nordrhein-Westfalen ist die Förderung der Musikerziehung in allen Schularten, -stufen, -formen und -typen und die Förderung einer qualifizierten Ausbildung der Schulmusiker. Der vds hilft, ein Konzept für einen didaktisch begründeten Aufbau der Musikerziehung von der Elementarstufe bis zum Hochschulbereich zu entwerfen und ständig zu überprüfen. Er tritt ein für pädagogische, künstlerische und soziale Belange seiner Mitglieder.
  2. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe geschieht insbesondere durch
    1. Vertretung musikerzieherischer Belange gegenüber Behörden und der Öffentlichkeit,
    2. Einflußnahme auf die Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung sowie auf Studien- und Prüfungsordnungen,
    3. Einflußnahme bei der Gestaltung von Richtlinien und Lehrplänen,
    4. Beteiligung an Unterrichtsforschung und Schulversuchen,
    5. Zusammenarbeit mit anderen Verbänden, Institutionen und Organisationen,
    6. Zusammenarbeit mit Einrichtungen der außerschulischen Erziehung und Erwachsenenbildung,
    7. Förderung schulpraktischen Musizierens,
    8. Förderung von musikalischen Aktivitäten, z.B. Wettbewerb „Jugend musiziert", Schulensembles, Jugendensembles usw.,
    9. eigene Veranstaltungen, auch in Verbindung mit anderen Organisationen, z.B. Kongresse, Fortbildungen, Regional- und Landesbegegnungen "Schulen musizieren", Konzerte, Tage der Schulmusik, Vorträge, Tagungen u.a.,
    10. Zusammenarbeit mit Verlagen, Bibliotheken und Industrie,
    11. Veröffentlichungen und Ausstellungen,
    12. Mitträgerschaft der Landesmusikakademie NRW "Burg Nienborg" in Heek,
    13. Mitarbeit bei der Fortbildung von Chorleitern, Ensembleleitern, Orchesterleitern und in der Elementarerziehung.
  3. Der Verband Deutscher Schulmusiker e.V., Landesverband Nordrhein-West-falen ist Mitglied im "Verband Deutscher Schulmusiker e. V."

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§ 3 Zweck

  1. Der Verband Deutscher Schulmusiker e.V., Landesverband Nordrhein-Westfalen, mit Sitz in Kürten, verfolgt ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zweck der Förderung der Musikerziehung im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verband ist ein Zusammenschluß von Lehrern, Hochschullehrern und Erziehern, die an Schulen, Hochschulen und Bildungseinrichtungen aller Gattungen die Musik vertreten.
  2. Die ordentliche Mitgliedschaft ist an die Voraussetzung aktiver gegenwärtiger oder früherer musikerzieherischer Tätigkeit gebunden.
  3. Studierende der Schulmusikinstitute an Hochschulen, Universitäten sowie sonstiger Ausbildungsstätten für Musikerzieher können ordentliche Mitglieder werden.
  4. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Sache der Musikerziehung unterstützen.
  5. Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt zum Verband in Textform (per Brief, Fax oder E-Mail) erworben. Die Mitgliedschaft wird durch den Vorstand bestätigt. Sie erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß eines Mitglieds. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und mit dreimonatiger Kündigungsfrist in Textform zu erklären. Der Ausschluß kann vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wenn ein Mitglied der Satzung zuwiderhandelt, wenn es durch sein Verhalten das Ansehen des Verbandes in der Öffentlichkeit schädigt oder mit dem Jahresbeitrag trotz Mahnung im Rückstand bleibt.
  6. Der Ausgeschlossene kann bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen. In diesem Fall gilt der Ausschluß nur dann, wenn er von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit bestätigt wird.
  7. Zur Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist die Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.

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§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied Sitz und Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
  3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Festlegung der allgemeinen Richtlinien für die Verbandsarbeit,
    2. Wahl des Vorstands,
    3. Entgegennahme von Erklärungen des Vorstands, insbesondere der Jahresabrechnung und des Geschäftsberichts,
    4. Bestellung von Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr,
    5. Entlastung des Vorstands,
    6. Vornahme etwaiger Satzungsänderungen,
    7. Beschlußfassung über eine etwaige Auflösung des Verbands gemäß § 7 der Satzung,
    8. Beschlußfassung über die gegen den Ausschluß eines Mitglieds eingelegte Berufung,
    9. Beschlußfassung über Anträge,
    10. Entscheidung über alle Vermögensangelegenheiten, die über den Rahmen einer allgemeinen Geschäftsordnung und Verwaltung hinausgehen,
    11. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen.
  4. Die Mitgliederversammlung tritt wenigstens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen, zu der durch den Vorstand spätestens vier Wochen vorher in Textform (per Brief, Fax oder E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wird. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Eine außerordentliche Sitzung kann vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Sitzung innerhalb eines Monats verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies in Textform (per Brief, Fax oder E-Mail) unter Angabe von Gründen verlangt.
  5. Jedes Mitglied kann Vorschläge zur Tagesordnung machen. Diese müssen bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform (per Brief, Fax oder E-Mail) beim Einladenden eingegangen sein.
  6. Beschlüsse zur Satzungsänderung, zum Ausschluß von Mitgliedern sowie zur Auflösung des Verbandes werden mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, alle anderen mit einfacher Mehrheit getroffen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer oder ein anderes Mitglied des Vorstands die Niederschrift, die von diesem Mitglied des Vorstands und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

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§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden,
    2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schriftführer,
    4. dem Kassenführer,
    5. bis zu fünf Beisitzern.
    Er arbeitet ehrenamtlich und ist der Mitgliederversammlung verantwortlich.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Zu Mitgliedern des Vorstands können Verbandsmitglieder gewählt werden, die sich zum Zeitpunkt der Wahl im aktiven Dienst befinden. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
  3. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
    1. Verwirklichung der laufenden Aufgaben des Verbands auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, insbesondere durch Vertretung des Verbands bei Behörden, Organisationen und Verbänden,
    2. Beratung und Beschlußfassung über schulische und rechtliche Fragen,
    3. Vorbereitung von Empfehlungen für die Mitgliederversammlung,
    4. Bewilligung von außerplanmäßigen Ausgaben bei nachgewiesener Deckung,
    5. Herausgabe von Mitteilungen,
    Der Schriftführer oder ein vom Vorstand benannter Vertreter fertigt von den Sitzungen des Vorstands eine Niederschrift an.
  4. Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand Ausschüsse für die Dauer seiner Amtszeit einrichten. Dies gilt insbesondere für die Bereiche
    • einzelner Schulformen (Sonderschule, Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule, Berufs- und Berufsfachschule)
      • Hochschule und Forschung in der Musikerziehung,
      • Ausbildung von Musiklehrern,
      • Fortbildung,
    • Fragen der Musikschule,
    • Studentische Interessen,
    • Öffentlichkeitsarbeit,
    • Sonderaufgaben.
    Es können mehrere Ausschüsse zusammengefaßt werden. Leiter von Ausschüssen sollen Mitglieder des Vorstands sein.
    Projektgebundene Ausschüsse gelten mit Abschluß der Arbeit als aufgelöst.
  5. Der Vorstand tritt mindestens dreimal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn in Textform (per Brief, Fax oder E-Mail) zwei Wochen vorher eingeladen worden ist. Beschlüsse des Vorstands können auch in Textform gefaßt werden, wenn keines der Vorstandsmitglieder diesem Verfahren widerspricht.
  6. Zur Vertretung des Verbandes im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende allein und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam befugt.
  7. Der Vorstand kann bestimmte Funktionen und Aufgaben einem Geschäftsführer, einer anderen Persönlichkeit, einer Institution oder einer Organisation übertragen.
  8. Bei vorzeitigem Ausscheiden oder Verhinderung von Vorstandsmitgliedern ergänzt sich der Vorstand durch vorläufige Zuwahl selbst, bis die nächste Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl vornimmt.

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§ 7 Auflösung

  1. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, den Verband Deutscher Schulmusiker e.V., Landesverband Nordrhein-Westfalen aufzulösen, wenn 2/3 der Stimmberechtigten anwesend sind und eine Dreiviertelmehrheit für die Auflösung stimmt. Wenn die Mitgliederversammlung für die Auflösung nicht beschlußfähig ist, kann eine weitere einberufen werden, die in jedem Fall beschlußfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  2. Die den Beschluß der Auflösung fassende Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des vorhandenen Vermögens. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks findet eine Verteilung von Verbandsvermögen an die Mitglieder nicht statt; vielmehr geht das vorhandene Verbandsvermögen entsprechend den Entschließungen der Mitgliederversammlung nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft über, die sich ähnliche Ziele gesetzt und das übertragene Vermögen für ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Die Körperschaft, der das Verbandsvermögen übertragen werden soll, muß von ihrem zuständigen Finanzamt als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt worden sein.
    In erster Linie kommt dafür der Verband Deutscher Schulmusiker e.V. mit Sitz in Mainz in Frage.

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§ 8 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der Satzung im Übrigen davon unberührt. In einem solchen Fall soll gelten, was der in dieser Satzung niedergelegten Absicht in rechtsgültiger Weise am nächsten kommt.

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§ 9 Haftung und Gerichtsstand

  1. Für alle durch Handlungen des Vorstands begründeten Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen, nicht aber das Vermögen der Mitglieder.
  2. In allen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Verbandsverhältnis, der Mitgliedschaft oder dem Besuch von vom vds NRW organisierten oder durchgeführten Veranstaltungen ergeben, gilt als vereinbarter Gerichtsstand der Sitz des vds NRW .

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§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt in dieser Fassung mit Wirkung vom 26.03.2004 in Kraft. Sie ersetzt die Fassung vom 02.02.1991

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Münster, 26.03.04

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